Norm
ZPO §397aRechtssatz
Hat das Berufungsgericht über einen unbekämpft gebliebenen Teil des erstinstanzlichen Versäumungsurteils - gegen den aber Widerspruch erhoben wurde - entschieden, liegt keine Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen die Rechtskraft, sondern ein Verfahrensmangel im Sinne des § 405 ZPO vor. Lag ein Sachantrag der beklagten Parteien auf Abänderung des Versäumungsurteiles im Umfang eines Teilbegehrens nicht vor, ist die dennoch ergangene Entscheidung des Berufungsgerichtes über diesen Teil des Versäumungsurteiles ersatzlos aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040906Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0010OB00002_9100000_003