RS OGH 1991/4/10 1Ob533/91, 4Ob531/92, 2Ob501/93, 6Ob661/94, 7Ob314/97w, 1Ob309/97s, 1Ob401/97w, 4Ob

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

ABGB §1295 IId4b1

Rechtssatz

Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend. Darin kommt ein bewegliches System im Sinne Wilburgs zum Ausdruck, das die drei Kriterien, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrenstelle atypisch und daher zu sichern sei, ausschlaggebend sind, zu einander dergestalt bilden, dass das größere Gewicht des einen Moments das des anderen ausgleicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 533/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 533/91
  • 4 Ob 531/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 4 Ob 531/92
    nur: Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend. (T1)
    Veröff: ZVR 1993/97 S 218
  • 2 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 2 Ob 501/93
    nur T1; Veröff: SZ 66/16 = EvBl 1994/1 S 24 = ZVR 1993/161 S 359 (Pichler)
  • 6 Ob 661/94
    Entscheidungstext OGH 04.05.1995 6 Ob 661/94
  • 7 Ob 314/97w
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 7 Ob 314/97w
    nur T1
  • 1 Ob 309/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 309/97s
    nur T1
  • 1 Ob 401/97w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 401/97w
    nur T1; Beisatz: Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, an Steilflanken oder ähnliche Geländeformationen heranführen, sind nach herrschender Auffassung durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern. Obwohl im alpinen Gelände mit solchen Abbrüchen gerechnet werden muss, sind sie dann zu sichern, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der Piste befinden, weil sie dort eine außergewöhnliche Gefahrenquelle für Pistenfahrer darstellen. (T2)
  • 4 Ob 299/98v
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 299/98v
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/8
  • 7 Ob 265/99t
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 265/99t
    nur T1
  • 1 Ob 41/00m
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 41/00m
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob in diesem, im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen Rahmen die Pistenhalterin das ihr Zumutbare unterlassen hat, entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen. (T3)
  • 9 Ob 113/00h
    Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 Ob 113/00h
    nur T1
  • 10 Ob 170/00y
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 10 Ob 170/00y
    nur T1; Beis ähnlich wie T3
  • 8 Ob 300/00a
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 300/00a
    nur T1
  • 9 Ob 61/01p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 Ob 61/01p
    nur T1
  • 1 Ob 246/02m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 246/02m
    nur T1
  • 8 Ob 26/03m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 26/03m
    Auch
  • 1 Ob 22/04y
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 22/04y
    nur T1; Beisatz: Hier: Kollision mit einer weithin sichtbaren Hinweistafel im Bereich einer nicht präparierten, jedoch von Pistenbenützern als Verbindungsweg zu einer anderen Piste verwendeten Querfahrt. (T4)
  • 5 Ob 27/04p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 27/04p
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
  • 6 Ob 167/05k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 167/05k
    Vgl auch; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer. (T5)
  • 2 Ob 183/05h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 183/05h
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 58/06x
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 58/06x
    nur T1
  • 8 Ob 74/06z
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 74/06z
    nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 251/06z
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
    Auch; Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T6)
    Veröff: SZ 2007/1
  • 2 Ob 284/06p
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 284/06p
    Auch; Beisatz: Die Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste. (T7)
  • 6 Ob 147/08y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 147/08y
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Breite, übersichtliche Piste und etwa 4 m vom Pistenrand entferntes Brett, gegen das der Kläger stürzte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang. (T8)
  • 9 Ob 28/08w
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 28/08w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, welche Hindernisse nach Pistenschluss atypisch sind. (T9)
    Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T10)
    Bem: Siehe dazu RS0124298 und RS0124299. (T11)
    Veröff: SZ 2008/146
  • 1 Ob 104/10s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 104/10s
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 117/11s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 117/11s
    nur T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 63/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 63/11p
    nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze. (T12)
  • 3 Ob 149/12a
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 149/12a
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 119/12g
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 119/12g
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Absicherungsmaßnahmen eines Lift- und Pistenbetreibers hinsichtlich einer Seilwindenpräparierung nach Pistenschluss. (T13)
  • 6 Ob 13/13z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 13/13z
    nur T1; Beisatz: Hier: Haftung des Schiliftbetreibers bei Einbruch der Piste aufgrund einer optisch nicht erkennbaren Wasserrinne bejaht, wenn ihm die Existenz derartiger Wasserrinnen bekannt war und diese auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind. (T14)
  • 2 Ob 99/13t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 99/13t
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T13
  • 8 Ob 95/14z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Pistensicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. (T15)
    Beisatz: Hier: Die zweitbeklagte Pistenbetreiberin hat dem erstbeklagten Schiverband eine Piste für ein Renntraining zur Verfügung gestellt und diese präpariert. Die Gestaltung und Führung des Trainingslaufs, die Durchführung und Beaufsichtigung des Trainingsbetriebs und die Sicherung der Piste im Rahmen des Trainings gehörten nicht zu den Pflichten der Zweitbeklagten. (T16)
  • 6 Ob 30/17f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 30/17f
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 219/18i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 219/18i
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sechsjährige kommt durch ein Verschneiden der Schi von der präparierten Piste in den aufsteigenden Hang ab und pralle nach ihrem Sturz "von oben" gegen einen dort befindlichen scharfkantigen Anschlusskasten (Elektranten) einer Schneelanze der Beschneiungsanlage, welcher nur unzureichend ummantelt war. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023237

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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