Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Rundfunk und Fernsehen müssen sich Tatsachenbehauptungen von Teilnehmern einer Live - Sendung dann nicht zurechnen lassen, wenn sich schon aus der Art der Sendung ergibt, daß das Medium nur Diskussionsforum und Meinungsforum ist. Selbst dadurch, daß es Äußerungen Dritter ausstrahlt, ohne sich von ihnen zu distanzieren, identifiziert es sich noch nicht mit diesen Ansichten; auch der Fernsehteilnehmer ordnet solche Äußerungen nicht dem Medium, sondern dem Gesprächsteilnehmer zu. Anderes gilt aber dann, wenn solche Tatsachenbehauptungen erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht - und damit eigenständig verbreitet werden. Dies trifft nicht nur bei eigenen Beiträgen des Moderators der Sendung zu, sondern auch dann, wenn kritische Beträge von Diskussionsteilnehmern in die eigene kritische Stellungnahme derart eingebettet werden, daß insgesamt von einer eigenen kritischen Darstellung des Mediums gesprochen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031976Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0010OB00036_8900000_001