RS OGH 1991/4/10 1Ob36/89, 6Ob2071/96v, 4Ob213/99y, 6Ob119/99i, 6Ob249/01p, 6Ob224/04s, 6Ob178/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

ABGB §1330 BI
RFG §2

Rechtssatz

Rundfunk und Fernsehen müssen sich Tatsachenbehauptungen von Teilnehmern einer Live - Sendung dann nicht zurechnen lassen, wenn sich schon aus der Art der Sendung ergibt, daß das Medium nur Diskussionsforum und Meinungsforum ist. Selbst dadurch, daß es Äußerungen Dritter ausstrahlt, ohne sich von ihnen zu distanzieren, identifiziert es sich noch nicht mit diesen Ansichten; auch der Fernsehteilnehmer ordnet solche Äußerungen nicht dem Medium, sondern dem Gesprächsteilnehmer zu. Anderes gilt aber dann, wenn solche Tatsachenbehauptungen erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht - und damit eigenständig verbreitet werden. Dies trifft nicht nur bei eigenen Beiträgen des Moderators der Sendung zu, sondern auch dann, wenn kritische Beträge von Diskussionsteilnehmern in die eigene kritische Stellungnahme derart eingebettet werden, daß insgesamt von einer eigenen kritischen Darstellung des Mediums gesprochen werden muß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/89
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 36/89
    Veröff: JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161 = SZ 64/36
  • 6 Ob 2071/96v
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2071/96v
    Auch
  • 6 Ob 119/99i
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 119/99i
    Vgl auch; Beisatz: Wenn aber unwahre Tatsachenbehauptungen im wesentlichen kommentarlos wiedergegeben werden, tritt das Unternehmen in solchen Fällen nur als "Markt" verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung. (T2); Veröff: SZ 72/144
  • 4 Ob 213/99y
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 213/99y
    Vgl auch; nur: Rundfunk und Fernsehen müssen sich Tatsachenbehauptungen von Teilnehmern einer Live - Sendung dann nicht zurechnen lassen, wenn sich schon aus der Art der Sendung ergibt, daß das Medium nur Diskussionsforum und Meinungsforum ist. Selbst dadurch, daß es Äußerungen Dritter ausstrahlt, ohne sich von ihnen zu distanzieren, identifiziert es sich noch nicht mit diesen Ansichten; auch der Fernsehteilnehmer ordnet solche Äußerungen nicht dem Medium, sondern dem Gesprächsteilnehmer zu. (T1)
  • 6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Vgl auch; Beisatz: Die Haftung des Medieninhabers für rufschädigende Äußerungen Dritter, die einem Massenmedium im Rahmen eines sogenannten Meinungsforums verbreitet werden, kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen verneint werden. (T3); Veröff: SZ 74/204
  • 6 Ob 224/04s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 224/04s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 178/04a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 178/04a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftung des Betreibers eines Online-Gästebuchs für Beiträge von Usern - Umfang einer Prüfungspflicht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031976

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0010OB00036_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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