RS OGH 1991/4/10 1Ob537/91, 4Ob134/18m, 6Ob73/19g, 9Ob21/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

ABGB §1094
ABGB §1100 A
MRG §16 Abs1

Rechtssatz

Dem Bestimmtheitserfordernis entspricht eine Mietzinsvereinbarung jedenfalls dann, wenn der zukünftige Mietzins objektiv bestimmbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 537/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 537/91
  • 4 Ob 134/18m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 134/18m
  • 6 Ob 73/19g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 73/19g
    Auch; Beisatz: Nach der Entscheidung 5 Ob 122/03g ist eine der Bestimmtheit des Kaufpreises gleichzusetzende Bestimmbarkeit aber (nur) anzunehmen, wenn die Parteien zum Markt- oder Börsepreis abschließen wollten, von einem orts- oder geschäftsüblichen Preis ausgingen oder die Bestimmung dem „billigen“ Ermessen eines Dritten überlassen. Dieser Grundsatz kann auch für die Frage der Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) des Bestandzinses herangezogen werden. (T1)
  • 9 Ob 21/20h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 9 Ob 21/20h
    Beisatz: Der Bestandzins, das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, besteht zwar in der Regel in Geld, und zwar entsprechend dem Charakter eines Dauerschuldverhältnisses in wiederkehrenden Leistungen. Das ist aber nicht zwingend. Jede geldwerte Leistung für eine Gebrauchsüberlassung ist Bestandzins. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020426

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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