Norm
ABGB §841Rechtssatz
Der OGH schließt sich der Ansicht an, daß ein Verschulden des Leistenden an der Auflösung einer Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger noch nicht seinen Ausschluß von Rückforderungsansprüchen zur Folge hat, daß vielmehr besondere Umstände und ein besonderes Verpflichtungsverhältnis vorliegen müßten, um einen derartigen Ausschluß zu rechtfertigen. Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt (vgl EvBl 1988/149).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033759Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0030OB00515_9100000_002