RS OGH 1991/4/10 3Ob515/91, 4Ob2335/96b, 7Ob40/00h, 7Ob189/01x, 9ObA217/01d, 1Ob96/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

ABGB §841
ABGB §1215
ABGB §1435

Rechtssatz

Der OGH schließt sich der Ansicht an, daß ein Verschulden des Leistenden an der Auflösung einer Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger noch nicht seinen Ausschluß von Rückforderungsansprüchen zur Folge hat, daß vielmehr besondere Umstände und ein besonderes Verpflichtungsverhältnis vorliegen müßten, um einen derartigen Ausschluß zu rechtfertigen. Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt (vgl EvBl 1988/149).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 515/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 515/91
    Veröff: JBl 1991,588
  • 4 Ob 2335/96b
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2335/96b
    nur: Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt. (T1)
  • 7 Ob 40/00h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 40/00h
    Auch; Beisatz: Ist das Scheitern der erwarteten Entwicklung der Lebensgemeinschaft auf das Verhalten beider Lebensgefährten zurückzuführen, ist bei Bemessung des Abgeltungsanspruchs die Differenz zwischen nach Arbeitsumfang angemessener Entlohnung und Höhe des verschafften Nutzens beiden Lebensgefährten aufzuerlegen und dem Anspruchsteller ein Teil dieser Differenz zuzuerkennen. (T2) Beisatz: Dies gilt auch für Leistungen von Verwandten des einen Lebensgefährten für den gemeinsamen Hausbau. (T3)
  • 7 Ob 189/01x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 189/01x
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Auflösung eines Verlöbnisses zwischen nicht in Lebensgemeinschaft lebenden Streitparteien. (T4)
  • 9 ObA 217/01d
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 217/01d
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 96/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 96/04f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kreditrückzahlungsraten. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033759

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0030OB00515_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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