Norm
KO §43 Abs1Rechtssatz
Unter "Einrede" ist der Gebrauch eines Einrederechtes am Prozessgegenstand selbst zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019