RS OGH 1991/4/11 8Ob531/91, 4Ob512/92, 1Ob588/93, 4Ob513/96, 9Ob407/97m, 1Ob180/98x, 1Ob117/02s, 4Ob

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Norm

ABGB §140 Abs1 Aa

Rechtssatz

Im Unterhaltsbemessungsverfahren müssen auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners, gleichgültig, ob sie bereits tituliert sind oder nicht, derart berücksichtigt werden, dass zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 531/91
    Entscheidungstext OGH 11.04.1991 8 Ob 531/91
  • 4 Ob 512/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 512/92
  • 1 Ob 588/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 588/93
  • 4 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 513/96
    Vgl; Beisatz: Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren. (T1) Veröff: SZ 69/77
  • 9 Ob 407/97m
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 407/97m
    Auch; nur: Im Unterhaltsbemessungsverfahren müssen auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners, berücksichtigt werden. (T2)
    Beisatz: Sowohl Sorgepflichten in Geld, als auch durch Betreuung sind nach der Prozentsatzmethode gleich zu berücksichtigen. (T3) Veröff: SZ 71/20
  • 1 Ob 180/98x
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 180/98x
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 117/02s
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 117/02s
    Auch; Beisatz: Wird ein Kind im Haushalt eines Elternteils betreut und ist der andere Elternteil außerstande, Geldunterhalt zu leisten, so ist der wegen dieser Sorgepflicht erforderliche Abzug bei der Ausmittlung des Geldunterhalts für andere Kinder zu verdoppeln. Dieser Abzug erfährt regelmäßig auch dann keine Kürzung, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder abgezogen wird. (T4)
  • 4 Ob 236/04s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 236/04s
    Beis wie T1
  • 4 Ob 49/13d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 49/13d
    Vgl
  • 10 Ob 110/15x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 110/15x
    Auch
  • 10 Ob 7/16a
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 7/16a
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zur Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047364

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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