Norm
RATG §23Rechtssatz
Die Kosten der pflegschaftsbehördlichen Ermächtigung zur Prozeßführung für den minderjährigen Kläger fallen unter den Einheitssatz für Nebenleistungen und sind nicht gesondert zu honorieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072308Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014