RS OGH 1991/4/11 6Ob519/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1991
beobachten
merken

Norm

RATG §23

Rechtssatz

Die Kosten der pflegschaftsbehördlichen Ermächtigung zur Prozeßführung für den minderjährigen Kläger fallen unter den Einheitssatz für Nebenleistungen und sind nicht gesondert zu honorieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072308

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten