RS OGH 1991/4/11 8Ob523/91

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Norm

UVG §4 Z3

Rechtssatz

Es ist kein Grund erkennbar, warum der Gesetzgeber bei Inhaftierung des Vaters noch vor Fällung des Vaterschaftsurteiles in erster Instanz, dem Kind diesen Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 3 UVG versagen wollte. Der Mangel einer rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft steht einer Vorschußgewährung nach § 4 Z 3 UVG nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076285

Dokumentnummer

JJR_19910411_OGH0002_0080OB00523_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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