Norm
UVG §4 Z3Rechtssatz
Es ist kein Grund erkennbar, warum der Gesetzgeber bei Inhaftierung des Vaters noch vor Fällung des Vaterschaftsurteiles in erster Instanz, dem Kind diesen Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 3 UVG versagen wollte. Der Mangel einer rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft steht einer Vorschußgewährung nach § 4 Z 3 UVG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076285Dokumentnummer
JJR_19910411_OGH0002_0080OB00523_9100000_001