Norm
ABGB §1487Rechtssatz
Zur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten. Nach Ansicht des erkennenden Senates beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, dass man klagen muss, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0106004Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021