RS OGH 1991/4/11 6Ob524/91, 8Ob546/91, 4Ob535/94, 8Ob300/98w, 4Ob50/99b, 3Ob33/99w, 3Ob278/04k, 8Ob6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1991
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Norm

ABGB §1098 Ic
ABGB §1112 C
ZPO §568

Rechtssatz

Der Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, bilden keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter. Dieser behält vielmehr, auch wenn der Hauptmieter zur Räumung verpflichtet ist, bis zu dessen tatsächlicher Entfernung ihm gegenüber auf Grund des mit ihm bestehenden Vertragsverhältnisses weiterhin das Recht, im Bestandobjekt belassen zu werden, hat aber insolange auch seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Untermietzinses zu erfüllen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 524/91
    Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 524/91
  • 8 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 546/91
  • 4 Ob 535/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 535/94
    Beisatz: Umsoweniger kann aber der Untermietvertrag dadurch hinfällig werden, dass der bisherige Hauptmieter und Untervermieter zum Eigentümer des Hauses wird oder der Eigentümer des Hauses Rechtsnachfolger des Hauptmieters wird. (T1) Veröff. SZ 67/72
  • 8 Ob 300/98w
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 300/98w
    Auch; Beisatz: Das Untermietverhältnis erlischt grundsätzlich nicht mit der Endigung des Hauptmietverhältnisses. (T2)
  • 4 Ob 50/99b
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 50/99b
    Auch; nur: Der Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, bilden keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter. (T3)
  • 3 Ob 33/99w
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 33/99w
    Vgl auch
  • 3 Ob 278/04k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 278/04k
    Vgl aber; Beisatz: Der in 8Ob300/98w vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. (T4); Beisatz: Der Unterbestandnehmer kann nur gegenüber seinem Vertragspartner erfolgreich das aufrechte Untermietverhältnis einwenden, nicht aber auch dann, wenn er vom Eigentümer nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auf Räumung in Anspruch genommen wird. (T5)
  • 8 Ob 60/09w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 60/09w
    Vgl; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht des Bestandgebers ein. (T6); Bem: Unter ausdrücklicher Ablehnung der zu 8 Ob 300/98w vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T7)
  • 7 Ob 125/11z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 125/11z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitbenützung einer Schifffahrtsanlage. (T8)
  • 3 Ob 163/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 163/15i
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 57/22h
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 57/22h
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 6 Ob 40/22h
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 40/22h
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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