RS OGH 1991/4/11 8Ob531/91, 4Ob512/92, 1Ob588/93, 4Ob513/96, 1Ob109/99g, 1Ob84/04s, 4Ob49/13d

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Norm

ABGB §140 Aa

Rechtssatz

Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsberechtigung an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Nur eine solche nach diesen Prinzipien gerechte Verteilung des für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Betrages lässt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 531/91
    Entscheidungstext OGH 11.04.1991 8 Ob 531/91
  • 4 Ob 512/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 512/92
  • 1 Ob 588/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 588/93
  • 4 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 513/96
    Vgl; Beisatz: Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren. (T1) Veröff: SZ 69/77
  • 1 Ob 109/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 109/99g
    Vgl auch; Beisatz: Bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender Unterhaltsberechtigter ist deren Gleichbehandlung zu wahren und dies durch eine abschließende Kontrollrechnung des Gerichts zu überprüfen, eine erkennbare Überbelastung des Unterhaltspflichtigen führt dann zur aliquoten Kürzung aller Unterhaltsbeiträge. (T2)
  • 1 Ob 84/04s
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 84/04s
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2004/100
  • 4 Ob 49/13d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 49/13d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047323

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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