Norm
ASVG §273 Abs1Rechtssatz
Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam "von vorn beginnen" müssen. Dies kann aber bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht gerechtfertigt, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde. (Hier: Zeitpunkt der Aufgabe der Berufstätigkeit des Versicherten zweiundzwanzig Jahre vor dem Stichtag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084926Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022