RS OGH 1991/4/23 10ObS83/91, 10ObS85/95, 10ObS2308/96a, 10ObS66/98y, 10ObS100/99z, 10ObS337/00g, 10O

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Norm

ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam "von vorn beginnen" müssen. Dies kann aber bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht gerechtfertigt, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde. (Hier: Zeitpunkt der Aufgabe der Berufstätigkeit des Versicherten zweiundzwanzig Jahre vor dem Stichtag).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 83/91
    Entscheidungstext OGH 23.04.1991 10 ObS 83/91
  • 10 ObS 85/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 85/95
  • 10 ObS 2308/96a
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2308/96a
    Auch
  • 10 ObS 66/98y
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 66/98y
    Auch
  • 10 ObS 100/99z
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 100/99z
  • 10 ObS 337/00g
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 337/00g
    nur: Dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, kann bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. (T1)
  • 10 ObS 327/01p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 327/01p
  • 10 ObS 318/02s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 318/02s
    Auch; nur T1; Beisatz: Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen des Stichtags haben. (T2)
  • 10 ObS 65/05i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 ObS 65/05i
    Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Versicherter vor dem Stichtag jahrelang nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, ist bei der Lösung der Frage des sozialen Abstiegs entscheidend, welchen Wert die Allgemeinheit der vorhandenen Ausbildung und den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zeitpunkt des Stichtags beimisst. (T3); Beisatz: Es sind daher Feststellungen dahingehend notwendig, inwieweit die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die die Klägerin am Ende ihrer Berufstätigkeit verfügte, nach ihrer jahrelangen Berufsabsenz zum Stichtag auf dem Arbeitsmarkt noch von Bedeutung waren und in welche kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe sie damit zur Zeit des Stichtages einzustufen gewesen wäre. Ausgehend davon ist die Frage eines zumutbaren sozialen Abstiegs zu beurteilen. (T4)
  • 10 ObS 100/06p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 100/06p
    nur: Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam "von vorn beginnen" müssen. Dies kann aber bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht gerechtfertigt, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde. (T5); Beis wie T2; Beisatz: Daran vermögen auch Zeiten einer Selbst- oder Weiterversicherung (§§ 16a und 17 ASVG), die eine Versicherte in der Pensionsversicherung erworben hat, nichts zu ändern. (T6)
  • 10 ObS 79/12h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 79/12h
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein unzumutbarer sozialer Abstieg vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T7)
  • 10 ObS 137/14s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 137/14s
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 10 Ob 112/18w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 112/18w
  • 10 ObS 8/22g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 8/22g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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