RS OGH 1991/4/23 10ObS57/91, 10ObS201/01h, 10ObS30/05t, 10ObS93/15x, 10ObS81/15g

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Norm

ASVG §255 Da

Rechtssatz

Ebensowenig wie ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden darf, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitsgebers verrichten kann (vgl SSV-NF 2/97, 3/107, 4/10 ua), ist ihm eine Berufstätigkeit zuzumuten, deren Ausübung ein unübliches Entgegenkommen von Arbeitskollegen erfordern würde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 57/91
    Entscheidungstext OGH 23.04.1991 10 ObS 57/91
    Veröff: SSV-NF 5/40
  • 10 ObS 201/01h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 201/01h
    Beisatz: Da (ungeachtet des Fehlens einer subjektiven Beweispflicht) die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Versicherungsleistung vorliegen, den Versicherten trifft, müsste sich nach Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinender Beweise herausstellen, dass der Versicherte in einem Verweisungsberuf auf ein solches besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen wäre. Diese Frage bezieht sich auf die Ebene der rechtlichen Beurteilung und nicht die der Tatsachenfeststellungen. (T1)
  • 10 ObS 30/05t
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 10 ObS 30/05t
  • 10 ObS 93/15x
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 93/15x
    Auch
  • 10 ObS 81/15g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 81/15g
    Beisatz: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt durch chronisches Hüsteln bei der Verweisungstätigkeit einer Bürobedienerin. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084383

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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