Norm
StPO §149aRechtssatz
Die stets gegebene Möglichkeit, daß der Beschuldigte von seiner Telephonanlage Kontakt mit seinem Verteidiger aufnimmt, steht grundsätzlich einer Überwachung des Telephones des Beschuldigten oder von Dritten nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097504Dokumentnummer
JJR_19910423_OGH0002_0140OS00020_9100000_007