Norm
StPO §292Rechtssatz
Wird der die Probezeit verlängernde Beschluß auf Grund eines Gesetzesverstoßes aufgehoben, wird bei der diesem Beschluß widerstreitenden endgültigen Strafnachsicht die bloße Gesetzesverletzung festgestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100521Dokumentnummer
JJR_19910423_OGH0002_0140OS00037_9100000_001