Norm
ASVG §255 CaRechtssatz
Ihre Duldungspflicht und Mitwirkungspflicht konnte die Versicherte so lange nicht verletzen, als sie sich einer ärztlichen Behandlung unterzogen, die angeordnete (wenn auch - objektiv gesehen - nicht notwendige) Therapie durchführt und auf deren Zweckmäßigkeit aus ärztlicher Sicht vertraute. Sie war nicht verpflichtet, nach anderen, möglicherweise zweckmäßigeren Behandlungsmethoden zu forschen und andere Fachärzte zu konsultieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010