RS OGH 1991/4/23 10ObS90/91, 10ObS324/91, 10ObS121/01v, 10ObS134/07i, 10ObS93/10i

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Norm

ASVG §255 Ca

Rechtssatz

Ihre Duldungspflicht und Mitwirkungspflicht konnte die Versicherte so lange nicht verletzen, als sie sich einer ärztlichen Behandlung unterzogen, die angeordnete (wenn auch - objektiv gesehen - nicht notwendige) Therapie durchführt und auf deren Zweckmäßigkeit aus ärztlicher Sicht vertraute. Sie war nicht verpflichtet, nach anderen, möglicherweise zweckmäßigeren Behandlungsmethoden zu forschen und andere Fachärzte zu konsultieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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