Norm
KO §156 Abs4Rechtssatz
Das Wiederaufleben ist nach § 156 Abs 4 KO bei jedem Zwangsausgleich eine gesetzliche Folge der dort bestimmten Säumnis, es muß nicht ausdrücklich in den Zwangsausgleichsvorschlag aufgenommen werden. Nur wenn im Ausgleichsvorschlag das Wiederaufleben ausdrücklich ausgeschlossen würde, wäre vereinbart, daß auch bei Verzug mit der Zahlung der Ausgleichsquote der nachgelassene Teil der Konkursforderung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065344Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0030OB00013_9100000_001