RS OGH 1991/4/24 1Ob550/91, 8Ob566/92 (8Ob567/92), 2Ob9/98g, 6Ob82/00b, 2Ob13/04g, 1Ob70/04g, 2Ob270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1991
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Norm

ABGB §176 B
ABGB §215
AußStrG §12 Abs1

Rechtssatz

Hat der Jugendwohlfahrtsträger in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug bereits die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung zuerst durch teilweise, später durch gänzliche Entfernung des Kindes aus den bisherigen Erziehungsverhältnissen vorläufig wirksam getroffen, so ist eine mit der vorläufig wirksamen Verfügung des Jugendwohlfahrtsträgers deckungsgleiche vorläufige Maßnahme des Gerichtes nach § 176 ABGB überflüssig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 550/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 550/91
    Veröff: RZ 1992/6 S 20
  • 8 Ob 566/92
    Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 566/92
    Beisatz: Für diese Auslegung des § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB sprechen auch die erläuternden Bermerkungen. (T1)
  • 2 Ob 9/98g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 9/98g
    Auch; nur: Hat der Jugendwohlfahrtsträger in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug bereits die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung vorläufig wirksam getroffen, so ist eine mit der vorläufig wirksamen Verfügung des Jugendwohlfahrtsträgers deckungsgleiche vorläufige Maßnahme des Gerichtes nach § 176 ABGB überflüssig. (T2)
    Beisatz: Das Pflegschaftsgericht hat nicht ausdrücklich eine vom Jugendwohlfahrtsträger angeordnete vorläufige Maßnahme zu genehmigen, sondern selbständig eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnahmen zu treffen oder andere Maßnahmen anzuordnen. (T3)
  • 6 Ob 82/00b
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 82/00b
    Beisatz: Das Gericht hat nur seine Erhebungen zügig durchzuführen und dann eine endgültige Entscheidung zu treffen. (T4)
    Beisatz: Die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Maßnahme konnte ua in der Heimunterbringung des Kindes, also in der vollen Erziehung nach § 28 JWG und dem entsprechenden Landesgesetz (hier § 34 WrJWG), bestehen. (T5)
    Beisatz: Die rückwirkend angeordnete "volle Erziehung" und Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger steht im Gegensatz zu der oberstgerichtlichen Judikatur und entspricht nicht dem Gesetz. (T6)
  • 2 Ob 13/04g
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 2 Ob 13/04g
    Auch; nur T2; Beisatz: Es ist aber in einem solchen Fall Aufgabe des Gerichtes, seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerung durchzuführen und nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnahme zu treffen. (T7)
  • 1 Ob 70/04g
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 70/04g
    nur T2; Beisatz: Vielmehr bleibt die getroffene Maßnahme ohne weiteres bis zur Endentscheidung des Gerichts als vorläufige Maßnahme aufrecht, sofern das Pflegschaftsgericht diese ohnehin für gerechtfertigt hält. (T8)
    Beis wie T7; Beisatz: Solange die notwendigen Erhebungen noch nicht abgeschlossen sind, kommt eine vorläufige Maßnahme, die neuerlich einen potenziell nur vorübergehenden Zustand schaffen soll, regelmäßig nicht in Betracht. (T9)
  • 2 Ob 270/04a
    Entscheidungstext OGH 06.12.2004 2 Ob 270/04a
    Auch; Beisatz: Ist allerdings die vorläufige Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nicht mehr aufrecht, so hat das Gericht zufolge der mit der vorläufigen Maßnahme zumeist im Raum stehenden Grundrechtsverletzung über Antrag der in diesen Rechten Beeinträchtigten - nicht aber des Jugendwohlfahrtsträgers - auszusprechen, ob die Maßnahme rechtmäßig war oder nicht. (T10)
    Bem: Eine inhaltliche Korrektur des Beisatzes im Sinn der Ausführungen in der Entscheidung erfolgte im Februar 2011. (T10a)
  • 1 Ob 60/05p
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 60/05p
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wird der Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen seiner Interimskompetenz nach § 215 Abs 1 ABGB tätig, weil er eine solche Gefährdung annimmt, so ist er berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber binnen 8 Tagen, die gerichtlichen Verfügungen beantragt. (T11)
    Beisatz: Wenn das Pflegschaftsgericht keine Gefährdung oder keine Rechtfertigung der Maßnahme annimmt, hat es die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnahmen durch gerichtliche Verfügung abzuändern. (T12)
  • 3 Ob 108/08s
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 108/08s
    Vgl; Bem: Die Entscheidung behandelt die Frage, ob mit der vorläufigen Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers iSd § 215 ABGB die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters eingeschränkt wird, lässt diese aber offen. (T13)
  • 2 Ob 177/10h
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 177/10h
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4; Auch Beis wie T11; Beis wie T12; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T7; Vgl Beis wie T10
    Veröff: SZ 2010/152
  • 6 Ob 1/11g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 1/11g
    Vgl; Beis wie T10
  • 5 Ob 152/12g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 152/12g
    Ähnlich; nur T2; Auch Beis wie T7; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T10
  • 5 Ob 33/15m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 33/15m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • 5 Ob 210/15s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 210/15s
    Vgl auch; Beisatz: Die im Rahmen der Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 ABGB getroffene vorläufige Maßnahme bleibt entweder bis zur Endentscheidung des Gerichts über die Obsorge oder bis zu ihrer faktischen Beendigung durch den KJHT wirksam. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007018

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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