Norm
ABGB §914 IIRechtssatz
Es ist immer das Gesamtverhalten der am Vertragsabschluss beteiligten Personen und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017807Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019