RS OGH 1991/4/24 1Ob535/91, 3Ob536/93, 3Ob200/13b, 3Ob237/16y

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Norm

ABGB §914 II

Rechtssatz

Es ist immer das Gesamtverhalten der am Vertragsabschluss beteiligten Personen und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017807

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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