RS OGH 1991/4/24 3Ob535/91

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Norm

UVG §19
UVG §20
UVG §22
UVG §23

Rechtssatz

Ein Beschluß über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse ist auch dann zu fassen, wenn ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse (hier: wegen Ablaufs der Frist nach § 22 Abs 3 UVG) nicht besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076692

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_0030OB00535_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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