Norm
UVG §19Rechtssatz
Ein Beschluß über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse ist auch dann zu fassen, wenn ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse (hier: wegen Ablaufs der Frist nach § 22 Abs 3 UVG) nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076692Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0030OB00535_9100000_001