Norm
BAG §17 Abs2Rechtssatz
Ist in einem KollV die Lehrlingsentschädigung nur für die ersten drei Lehrjahre geregelt, enthält dieser aber keine Regelung für das vierte Lehrjahr (Doppellehre), so gebührt für das vierte Lehrjahr das ortsübliche oder angemessene Entgelt. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052830Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_009OBA00082_9100000_001