RS OGH 1991/4/24 9ObA82/91

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Norm

BAG §17 Abs2

Rechtssatz

Ist in einem KollV die Lehrlingsentschädigung nur für die ersten drei Lehrjahre geregelt, enthält dieser aber keine Regelung für das vierte Lehrjahr (Doppellehre), so gebührt für das vierte Lehrjahr das ortsübliche oder angemessene Entgelt. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052830

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_009OBA00082_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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