Norm
EO §180 Abs3Rechtssatz
Ein vom Vertreter des Verpflichteten vertretener Dritter selbst ist vom Bieten nicht ausgeschlossen. Der vom Vertreter des Verpflichteten vertretene Dritte wäre keineswegs gehindert, noch im Versteigerungstermin persönlich und im eigenen Namen mitzubieten, und er ist ebensowenig durch die Bestimmung des § 195 Abs 2 EO daran gehindert, ein zu berücksichtigendes Überbot anzubringen, da kein ihn persönlich vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003113Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0030OB00037_9100000_001