RS OGH 1991/4/24 3Ob37/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1991
beobachten
merken

Norm

EO §180 Abs3
EO §195 Abs2

Rechtssatz

Ein vom Vertreter des Verpflichteten vertretener Dritter selbst ist vom Bieten nicht ausgeschlossen. Der vom Vertreter des Verpflichteten vertretene Dritte wäre keineswegs gehindert, noch im Versteigerungstermin persönlich und im eigenen Namen mitzubieten, und er ist ebensowenig durch die Bestimmung des § 195 Abs 2 EO daran gehindert, ein zu berücksichtigendes Überbot anzubringen, da kein ihn persönlich vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegensteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003113

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_0030OB00037_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten