RS OGH 1991/4/24 1Ob531/91, 1Ob40/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1991
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Norm

ABGB §1299 A3
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Der Vertragspartner, der sich eines Erfüllungsgehilfen bedient, der seiner Stellung nach mit dem erhöhtem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 belastet ist, haftet doch nur für jene Sorgfalt, die von seinem Verkehrskreis und vor allem seiner Stellung gefordert werden darf. Am Haftungsmaßstab ändert sich nichts, wenn er einen Erfüllungsgehilfen heranzieht, der nach seiner Stellung von einem unterschiedlichen Haftungsmaßstab betroffen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 531/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 531/91
    Veröff: JBl 1992,42
  • 1 Ob 40/05x
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 40/05x
    Auch; Beisatz: Der Maßstab für die Beurteilung, ob das Verhalten des Erfüllungsgehilfen fahrlässig gewesen ist, ist somit dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028457

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_0010OB00531_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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