Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Der Vertragspartner, der sich eines Erfüllungsgehilfen bedient, der seiner Stellung nach mit dem erhöhtem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 belastet ist, haftet doch nur für jene Sorgfalt, die von seinem Verkehrskreis und vor allem seiner Stellung gefordert werden darf. Am Haftungsmaßstab ändert sich nichts, wenn er einen Erfüllungsgehilfen heranzieht, der nach seiner Stellung von einem unterschiedlichen Haftungsmaßstab betroffen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028457Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0010OB00531_9100000_001