Norm
ArbVG §4Rechtssatz
Gegnerunabhängigkeit und Gegnerfreiheit sind wesentliche Eigenschaften, die wesensmäßig im Koalitionsrecht begründet sind und auf die nicht verzichtet werden kann. Die sozialen Gegenspieler müssen ihrer Struktur nach auf eventuelle Auseinandersetzungen vorbereitet sein, die allenfalls auch den Einsatz von Kampfmitteln notwendig machen können. Läßt die einschlägige Organisationsvorschrift eine Vertretung der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite zu, ist zu verlangen, daß die betreffende Körperschaft sich endgültig für eine der beiden Varianten entscheidet. Ein laufender Wechsel in der Vertretung sozialer Gegenspieler widerspricht dem Sinn des Gesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051130Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_009OBA00610_9000000_002