- 1 Ob 549/91
Veröff: RZ 1991/85 S 282 = NZ 1992,129 = ÖA 1992,129
- 7 Ob 585/91
- 7 Ob 590/91
- 6 Ob 614/91
- 2 Ob 550/91
- 5 Ob 505/92
Beisatz: Jedoch kein Rechtsschutzinteresse des Abteilungsleiters an einer Entscheidung darüber, ob die Unterbringung eines bereits entlassenen Patienten hätte für zulässig erklärt werden müssen. (T1)
- 2 Ob 512/92
Vgl auch; Veröff: SZ 65/92 = EvBl 1993/33 S 167
- 6 Ob 568/92
Beis wie T1
- 2 Ob 566/92
Beis wie T1
- 4 Ob 527/92
Vgl auch
- 4 Ob 513/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 513/93
- 2 Ob 511/93
Veröff: EvBl 1994/4 S 27
- 1 Ob 518/93
Beis wie T1
- 8 Ob 537/93
- 1 Ob 600/92
- 2 Ob 571/93
- 1 Ob 584/93
- 6 Ob 543/94
- 4 Ob 549/94
Veröff: SZ 67/152
- 4 Ob 576/94
Auch; Beisatz: Die Wahrung dieses Interesses ist aber nicht Aufgabe des ärztlichen Abteilungsleiters. (T2) Veröff: SZ 67/230
- 2 Ob 507/95
- 2 Ob 523/95
- 3 Ob 510/95
- 7 Ob 638/95
Vgl auch; Beisatz: Auch nach der Einleitung eines Unterbringungsverfahrens ist ein rechtliches Interesse des Kranken an der (gerichtlichen) Feststellung zu bejahen, ob die Unterbringung bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hatte und zulässig gewesen ist. (T3)
- 2 Ob 2100/96d
Entscheidungstext OGH 30.05.1996 2 Ob 2100/96d
Auch
- 2 Ob 2215/96s
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2215/96s
Veröff: SZ 69/202
- 7 Ob 2423/96s
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2423/96s
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/16
- 7 Ob 17/97v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Frage, ob die vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte. (T4)
- 2 Ob 347/97m
Auch; Beisatz: Auch Zwangsmaßnahmen unterliegen noch nach der Beendigung der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle. (T5)
- 6 Ob 238/99i
Vgl auch; Veröff: SZ 73/13
- 6 Ob 242/99b
Vgl auch
- 6 Ob 198/02i
Beis wie T1; Beisatz: Die Unterbringung und die in deren Zuge erfolgte besondere Heilbehandlung unterliegen auch noch nach Beendigung der Unterbringung und der Behandlung der gerichtlichen Kontrolle. (T6)
- 2 Ob 270/04a
Auch; Beisatz: Die Wahrung dieses Interesses ist aber nicht Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers. (T7)
- 6 Ob 48/06m
Auch; Beis ähnlich wie T6
- 7 Ob 186/06p
Vgl auch; Beisatz: Dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach Kenntnis durch den Bewohnervertreter iSd
§ 7 Abs 2 HeimAufG allenfalls zulässig wird, ändert nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen. (T8)
Beisatz: Dass der Gesetzgeber auch schon beendete Freiheitsbeschränkungen für überprüfungswürdig erachtet, ergibt sich etwa aus
§ 15 Abs 4 HeimAufG. (T9)
- 1 Ob 235/06z
Auch; Beisatz: Eine Frist für das Stellen eines Antrags auf nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung oder einer während der Unterbringung erfolgten ärztlichen Behandlung ist im UbG nicht vorgesehen. (T10)
- 2 Ob 12/05m
Beisatz: Hier: Unterbringung nach UbG. (T11)
- 8 Ob 167/08d
Auch; Beisatz: Trotz des Umstands, dass der vom Erstgericht für zulässig erklärte Unterbringungszeitraum bereits endete, ist dem Kranken weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die Unterbringung zu Recht erfolgte. (T12)
- 4 Ob 210/09z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterbringungssache. (T13)
- 3 Ob 142/10v
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Rechtsschutzinteresse nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens an der Klärung der Frage, ob eine vom Erstgericht genehmigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte besondere Heilbehandlung zu genehmigen gewesen wäre. (T14)
- 2 Ob 177/10h
Vgl; Beisatz: Hier: Nach Aufhebung der vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen vorläufigen Maßnahme der vollen Erziehung gemäß § 215 Abs 1 JWG. (T15); Veröff: SZ 2010/152
- 7 Ob 10/11p
Auch; Veröff: SZ 2011/63
- 5 Ob 126/11g
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 126/11g
Vgl auch; Bem: Siehe auch RS0127547. (T16); Veröff: SZ 2011/149
- 7 Ob 237/11w
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 237/11w
- 7 Ob 135/14z
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 135/14z
Auch
- 7 Ob 114/17s
Vgl; Veröff: SZ 2017/106
- 7 Ob 76/21h
Auch