RS OGH 1991/4/24 1Ob531/91, 5Ob29/09i, 7Ob99/12b, 10Ob8/13v

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Norm

MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Kein Verschulden, jedenfalls aber keine grobe Fahrlässigkeit am Zahlungsverzug liegt dem Mieter zur Last, der auf rechtskundigen Rat angewiesen war, ihn auch in Anspruch nahm und nur wegen der - gemessen an § 1299 ABGB - unvertretbaren Rechtsansicht des Rechtsfreundes in Teilverzug gerät.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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