Norm
StGB §288 Abs2Rechtssatz
Auch das Verschweigen einer Erwerbstätigkeit oder des richtigen Berufes, durch einen falschen Eid vor Gericht beschworen, kann den Tatbestand nach § 288 Abs 2 StGB erfüllen, sofern diese persönlichen Verhältnisse bei der gegebenen Sachlage für die Vollstreckung von Belang sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096233Dokumentnummer
JJR_19910425_OGH0002_0120OS00145_9000000_001