RS OGH 1991/4/26 2Ob536/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1991
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Norm

ABGB §881 IA
ABGB §1168a

Rechtssatz

Der Unternehmer wird Dritten gegenüber verantwortlich, wenn er sich zu Werken bereit findet, deren Erstellung gesetzwidrig ist und dadurch berechtigte, absolut geschützte Interessen Dritter gefährdet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017105

Dokumentnummer

JJR_19910426_OGH0002_0020OB00536_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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