Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Der Unternehmer wird Dritten gegenüber verantwortlich, wenn er sich zu Werken bereit findet, deren Erstellung gesetzwidrig ist und dadurch berechtigte, absolut geschützte Interessen Dritter gefährdet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017105Dokumentnummer
JJR_19910426_OGH0002_0020OB00536_9100000_001