Norm
JN §28Rechtssatz
Die Deviseninländereigenschaft des Klägers und die devisenbehördliche Bewilligung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfte durch die Österreichische Nationalbank stellen im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand der Widerklage eine ausreichende Inlandsbeziehung dar, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046557Dokumentnummer
JJR_19910426_OGH0002_0020OB00521_9100000_002