Norm
DSt 1990 §1 Abs1 IRechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat nach § 1 Abs 1 DSt 1990 für das Verhalten anderer Personen nicht einzustehen, sofern er diese nicht dazu bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12 StGB).
§ 47 RL-BA 1977 - wonach der Rechtsanwalt in zumutbarer Weise dafür zu sorgen hat, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt - ist daher verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen (vgl VfGH vom 27.09.1990, V 95, 96/90 - 9).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056249Dokumentnummer
JJR_19910429_OGH0002_000BKD00074_9000000_001