RS OGH 1991/4/29 Bkd74/90, Bkd102/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1991
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 I
RL-BA 1977 §47

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat nach § 1 Abs 1 DSt 1990 für das Verhalten anderer Personen nicht einzustehen, sofern er diese nicht dazu bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12 StGB).

§ 47 RL-BA 1977 - wonach der Rechtsanwalt in zumutbarer Weise dafür zu sorgen hat, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt - ist daher verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen (vgl VfGH vom 27.09.1990, V 95, 96/90 - 9).

Entscheidungstexte

  • Bkd 74/90
    Entscheidungstext OGH 29.04.1991 Bkd 74/90
  • Bkd 102/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 Bkd 102/89
    Vgl auch; Beisatz: Zu einem vorbeugenden aktiven Handeln zwecks Verhinderung der Veröffentlichung von Bildern, die in Zeitungsarchiven gesammelt sind, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056249

Dokumentnummer

JJR_19910429_OGH0002_000BKD00074_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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