Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Es entspricht den gefestigten Standesauffassungen und der ständigen Judikatur in Disziplinarsachen, dass die Geltendmachung überhöhter Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes mit Ehre und Ansehen des Standes unvereinbar ist und daher ein Disziplinarvergehen gemäß § 1 Abs 1 DSt 1990 darstellt (Bkd 89/86); zu dessen Verwirklichung bedarf es keines Vorsatzes, Fahrlässigkeit genügt (Bkd 111/89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055136Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021