RS OGH 1991/4/30 10ObS95/91, 5Ob209/03a, 3Ob108/07i, 3Ob122/08z, 10Ob34/12s, 2Ob48/16x, 2Ob241/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

ZPO §273 Abs1
ZPO §496 Abs3

Rechtssatz

Die Regel des § 273 Abs 1 ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden, da das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur überprüfbar ist, wenn schon das Prozessgericht diese Gesetzesstelle anwendet. (Hier: Berufungsgericht wendet § 273 Abs 1 ZPO ohne Beweiswiederholung auf Grund von Bedenken gegen das der erstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Gutachten an.)

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 95/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 10 ObS 95/91
    Veröff: SSV - NF 5/47
  • 5 Ob 209/03a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 209/03a
    Vgl auch; nur: Die Regel des § 273 Abs 1 ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden. (T1)
  • 3 Ob 108/07i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 108/07i
    Auch; Beisatz: Hier: Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen. (T2)
  • 3 Ob 122/08z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 122/08z
  • 10 Ob 34/12s
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 34/12s
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 48/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2017/37
  • 2 Ob 241/16d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 241/16d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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