Norm
ZPO §273 Abs1Rechtssatz
Die Regel des § 273 Abs 1 ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden, da das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur überprüfbar ist, wenn schon das Prozessgericht diese Gesetzesstelle anwendet. (Hier: Berufungsgericht wendet § 273 Abs 1 ZPO ohne Beweiswiederholung auf Grund von Bedenken gegen das der erstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Gutachten an.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040419Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019