Norm
ZPO §273Rechtssatz
Die Rüge der Nichtanwendung des § 273 ZPO ist nur dann erfolgversprechend, wenn das Erstgericht infolge der Nichtanwendung dieser Gesetzesstelle ein abweisendes Urteil gefällt und dies mit der Beweislast des Klägers begründet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014