RS OGH 1991/4/30 5Ob109/90, 5Ob2426/96t, 5Ob47/97s, 5Ob197/97z, 5Ob459/97d, 5Ob65/01x, 5Ob100/02w, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

ABGB §833 A
MRG §8 Abs2
MRG §37 Abs1 Z5

Rechtssatz

Wird der beabsichtigte Eingriff in das Mietrecht des AG (Mieters) vom ASt (Vermieter) konkret bezeichnet, handelt es sich um keine Regelungsstreitigkeit, wie etwa im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung. Nur in einem solchen Fall hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. Ist der Antrag des ASt vielmehr ein vollständig der Dispositionsmaxime unterliegender Sachantrag und strebt der ASt eine bestimmte Änderung des Mietgegenstandes an, hat das Gericht nur zu prüfen, ob die konkret begehrte Änderung durch die gesetzlichen Bestimmungen gedeckt ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/90
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 109/90
    Veröff: WoBl 1991,167
  • 5 Ob 2426/96t
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachantrag zur Durchsetzung der Duldungspflicht der Mieter nach § 18c Abs 2 MRG; § 18c Abs 2 MRG legt die materiellen Voraussetzungen der Genehmigung fest. Diese materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen hat das Gericht jedenfalls zu erörtern und zu prüfen. Es könnte einzelne dieser Tatbestandsvoraussetzungen nur dann außer Betracht lassen, wenn der Antragsteller unmißverständlich erklärt, sein Begehren nur auf einen bestimmten Rechtsgrund (einen oder einzelne der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen) zu stützen. (T1)
    Veröff: SZ 70/3
  • 5 Ob 47/97s
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 47/97s
    Beisatz: Bei der Schaffung einer Gebrauchsordnung handelt es sich um eine Regelungsstreitigkeit, bei der das Gericht nicht an das Begehren des Antragstellers gebunden ist, sondern eine billige Lösung für alle Beteiligten finden soll (hier: Miteigentümer und Wohnungseigentümer). (T2); Beisatz: Die Angabe eines von einer Partei gewünschten Ziels stellt sich als unverbindliche Anregung dar. (T3)
  • 5 Ob 197/97z
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 197/97z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Antragstellungen nach §§ 13b Abs 4 und 14 Abs 3 WEG. (T4)
  • 5 Ob 459/97d
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 459/97d
    Vgl; Beisatz: Bei Regelungsstreitigkeiten ist das Gericht an das Begehren im Antrag nicht gebunden, das Rechtsmittelgericht kann daher auch eine Änderung zu Lasten des Rechtsmittelwerbers vornehmen. (T5); Beisatz: Hier: Antrag auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 19 Abs 3 WEG. (T6)
  • 5 Ob 65/01x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 65/01x
    Vgl auch
  • 5 Ob 100/02w
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 100/02w
    Vgl auch; nur: Wird der beabsichtigte Eingriff in das Mietrecht des AG (Mieters) vom ASt (Vermieter) konkret bezeichnet, handelt es sich um keine Regelungsstreitigkeit, wie etwa im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung. Nur in einem solchen Fall hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. (T7); Beisatz: Hier: Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts im Sinn des § 3 WEG sind durch § 26 Abs 1 Z 1 WEG. Das Wesen einer solchen Regelungsstreitigkeit ist, dass das Gericht nicht an das Begehren im Antrag gebunden ist, sondern nach Einleitung des Verfahrens in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahren für alle als Wohnungseinheit in Betracht kommende Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweils materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung eine Festsetzung der Nutzwerte vorzunehmen hat. (T8)
  • 5 Ob 285/02a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 285/02a
    Auch; nur T7; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 22/03f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 Ob 22/03f
    nur: Im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. (T9); Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 53/03k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 53/03k
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 106/03d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 106/03d
    Auch; nur T9
  • 5 Ob 218/05b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 218/05b
  • 5 Ob 222/14d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 222/14d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 57/15s
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 57/15s
    Auch
  • 4 Ob 73/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 73/18s
    Auch
  • 5 Ob 168/18v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 168/18v
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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