Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Wird der beabsichtigte Eingriff in das Mietrecht des AG (Mieters) vom ASt (Vermieter) konkret bezeichnet, handelt es sich um keine Regelungsstreitigkeit, wie etwa im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung. Nur in einem solchen Fall hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. Ist der Antrag des ASt vielmehr ein vollständig der Dispositionsmaxime unterliegender Sachantrag und strebt der ASt eine bestimmte Änderung des Mietgegenstandes an, hat das Gericht nur zu prüfen, ob die konkret begehrte Änderung durch die gesetzlichen Bestimmungen gedeckt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013385Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019