Norm
EO §382 Abs1 Z6 II6Rechtssatz
Auf die Folgen des allfälligen Verstoßes gegen das mittels einstweiliger Verfügung erwirkte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO bzw die allfällige Ausnützung des (ebenfalls auf Grund einstweiliger Verfügung) gerichtlich hinterlegten Rangordnungsbeschlusses (betreffend die beabsichtigte Veräußerung) kommt es bei Beurteilung der Zulässigkeit der begehrten Eintragung der bewilligten Streitanmerkung (Klage auf Geltendmachung eines nicht verbücherten Vorkaufsrechtes gegenüber dem Anbotspflichtigen) nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005185Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_0050OB01048_9000000_001