Norm
MRG §8 Abs2Rechtssatz
Die Frage einer Entschädigungszahlung würde sich nur dann stellen, wenn die Veränderung des Mietgegenstandes bei billiger Abwägung aller Interessen dem Mieter zwar zumutbar wäre, dennoch aber wesentliche Beeinträchtigungen bestehen blieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069480Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_0050OB00109_9000000_004