RS OGH 1991/4/30 5Ob47/91

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

AußStrG §277 Abs1
WEG §8 Abs2

Rechtssatz

Da über Bestandrechte Dritter an dem nach § 8 Abs 2 WEG zu versteigernden Liegenschaftsanteil im Verlassenschaftsverfahren nicht bindend entschieden werden kann, hat dies auch im Falle des Streites der Erben selbst über das Bestehen solcher Bestandrechte zu Gunsten eines von ihnen zu gelten. Die Bestimmung des § 277 Abs 1 AußStrG erfordert in einem solchen Fall den Hinweis in den Versteigerungsbedingungen, daß das Bestehen eines Bestandrechtes zwischen den Erben strittig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008638

Dokumentnummer

JJR_19910430_OGH0002_0050OB00047_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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