Norm
ZPO §52 Abs3Rechtssatz
Nach Zurücknahme der Revision unter Aufrechterhaltung des Kostenanspruches gebührt der Klägerin der Ersatz der Revisionskosten jedoch nur in der in der Revision rechtzeitig verzeichneten, nicht in der erst im Rückziehungsschriftsatz verzeichneten Höhe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036023Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_010OBS00092_9100000_001