RS OGH 1991/4/30 10ObS126/91, 10ObS211/01d, 10ObS114/20t, 10ObS35/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

ASGG §67
ASVG §255 Abs7

Rechtssatz

Auch wenn der Sozialversicherungsträger seinen den Leistungsantrag abweisenden Bescheid nur damit begründet hat, daß der Antragsteller nicht invalid sei, kann im Verfahren vor dem Sozialgericht eingewendet werden, daß auch die Wartezeit nicht erfüllt sei.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 126/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 10 ObS 126/91
  • 10 ObS 211/01d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 211/01d
    Vgl auch; Beisatz: Die Wartezeit ist vom Gericht unabhängig von der Begründung des angefochtenen Bescheids zu prüfen. (T1)
  • 10 ObS 114/20t
    Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 ObS 114/20t
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch ein Bescheid, mit dem originäre Invalidität bzw Berufsunfähigkeit rechtskräftig festgestellt wurde, stellt für ein aufgrund späterer (neuerlicher) Antragstellung ausgelöstes Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension kein Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache dar. Im Rahmen der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht seine Entscheidung völlig neu und unabhängig vom Verwaltungsverfahren zu treffen. (T2)
  • 10 ObS 35/21a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 35/21a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085600

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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