Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Nur im Falle einer Vergleichsanfechtung oder eines wirksamen Vertragsrücktrittes wäre nach dem Zweck des Treuhanderlages ein Rückforderungsanspruch gegeben, weil in diesem Fall das Interesse des Vertragspartners am Erhalt der Gegenleistung weggefallen wäre. Eine allfällige Verletzung der Treuepflicht durch den Treuhänder begründet deshalb noch keinen Rückforderungsanspruch. Sie könnte lediglich Schadenersatzansprüche auslösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010464Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008