Norm
EO §379 Abs4 BRechtssatz
Diese Bestimmung entzieht grundsätzlich Sicherstellungen auf Liegenschaften dem Sicherungsverfahren zugunsten von Geldforderungen. Eine einstweilige Verfügung in Betreff unbeweglicher Sachen ist auch dann unzulässig, wenn es sich um die Sicherung eines Anspruches handelt, der seinem Wesen nach eine Geldforderung ist, obwohl dieser Anspruch anders bezeichnet wird. Wird zugunsten einer Geldforderung ein exekutives Pfandrecht auf einer Liegenschaft begründet, ändert dies den Charakter der Forderung als Geldforderung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016