RS OGH 1991/5/2 7Ob524/91, 6Ob114/09x

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Veröffentlicht am 02.05.1991
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Norm

ABGB §1346 A

Rechtssatz

Notwendiger Inhalt einer Bürgerschaftserklärung ist, dass der Bürgschaftswille ernstlich und klar hervortritt, die Bürgerschaftserklärung muss bestimmt sein, nicht aber den vollen Wortlaut der Bürgschaftshaftung angeben und nicht unbedingt den Betrag der verbürgten Schuld nennen, es genügt, wenn daraus die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftshaftung hervorgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032046

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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