Norm
ABGB §1346 ARechtssatz
Notwendiger Inhalt einer Bürgerschaftserklärung ist, dass der Bürgschaftswille ernstlich und klar hervortritt, die Bürgerschaftserklärung muss bestimmt sein, nicht aber den vollen Wortlaut der Bürgschaftshaftung angeben und nicht unbedingt den Betrag der verbürgten Schuld nennen, es genügt, wenn daraus die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftshaftung hervorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032046Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010