Norm
StPO §323 Abs2Rechtssatz
Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO ist nur die den Geschwornen zu erteilende Rechtsbelehrung, nicht aber der Inhalt der gemäß § 323 Abs 2 StPO in Anschluß an die Rechtsbelehrung abzuhaltenden Besprechung, noch sonstige Äußerungen des Vorsitzenden (Anmerkung: Die Rechtsbelehrung war puncto Folgen der Fragenbeantwortung unrichtig).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021