Norm
StPO §364 Abs2Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungsantrag kann nur einmal eingebracht werden; ist dieser Rechtsbehelf (durch Gesuch des Verteidigers) konsumiert, kommt späteren Eingaben des Angeklagten keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101444Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015