Norm
StPO §258Rechtssatz
Vorfälle, welche bei mitabgeurteilten Taten in der Hauptverhandlung erörtert wurden, sind keineswegs mit einem Beweisverwertungsverbot - auch soweit sie diese Taten nicht betreffen - belegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098274Dokumentnummer
JJR_19910507_OGH0002_0140OS00042_9100000_001