RS OGH 1991/5/7 10ObS124/91

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Norm

ImpfSchG §2 Abs1 Z1 litc
ASVG §292 Abs1
ASVG §292 Abs2
ASVG §292 Abs3

Rechtssatz

Die Beschädigtenrente nach § 2 Abs 1 lit c Z 1 ImpfschadenG soll den Impfgeschädigten nur für die durch eine Schutzimpfung im Sinne dieses Gesetzes verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigen, nicht aber zur Abgeltung der durch eine solche Schutzimpfung verursachten vermehrten Bedürfnisse des Impfgeschädigten dienen. Sie hat daher bei Anwendung des § 292 Abs 1 bis 3 ASVG nicht nach Art 4 lit d leg cit außer Betracht zu bleiben. Letzteres trifft jedoch für die nach § 2 Abs 1 lit c Z 2 ImpfschadenG gemäß § 27 HVG nach Maßgabe des § 18 KOVG gewährte Pflegezulage zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076487

Dokumentnummer

JJR_19910507_OGH0002_010OBS00124_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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