Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Die gleichzeitige Beurteilung eines Diebstahls nach mehreren Qualifikationen des § 129 StGB ist rechtlich zulässig. Handelt es sich doch bei den in den Z 1 bis 4 dieser Bestimmung im einzelnen näher bezeichneten Tatumständen um eigenständige, nach der gesetzlichen Wertung jeweils mit einem besonderen Handlungsunwert verbundene Qualifikationskriterien, von denen schon jedes einzelne für sich die Anwendung des (im Blick auf § 127 StGB strengeren) Strafsatzes des § 129 StGB begründet und die auch untereinander nicht frei vertauschbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093981Dokumentnummer
JJR_19910507_OGH0002_0110OS00042_9100000_001