Norm
ABGB §905 IARechtssatz
Ist die Schuld des Arbeitgebers zur Gehaltszahlung auf Grund einer Überweisungsvereinbarung eine Schickschuld und somit das Kreditinstitut, das das Gehaltskonto des Arbeitnehmers führte, zur Zahlstelle geworden, an die der Arbeitgeber die Geldleistungen an den Arbeitnehmer durch Überweisung zu erbringen hatte ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Art und Weise der Erbringung seiner Hauptleistung aus dem Dienstvertrag eigenmächtig zu ändern. Tut er dies dennoch, verwirklicht er einen Austrittsgrund.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zahlungsart, Zahlungsweise, Zahlungsort, Erfüllungsort, Vorenthalten, Schmälerung, Angestellte, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Lohn, Entgelt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029146Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_009OBA00073_9100000_001