RS OGH 1991/5/8 9ObA73/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §905 IA
ABGB §1154
AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Ist die Schuld des Arbeitgebers zur Gehaltszahlung auf Grund einer Überweisungsvereinbarung eine Schickschuld und somit das Kreditinstitut, das das Gehaltskonto des Arbeitnehmers führte, zur Zahlstelle geworden, an die der Arbeitgeber die Geldleistungen an den Arbeitnehmer durch Überweisung zu erbringen hatte ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Art und Weise der Erbringung seiner Hauptleistung aus dem Dienstvertrag eigenmächtig zu ändern. Tut er dies dennoch, verwirklicht er einen Austrittsgrund.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 73/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 73/91
    Veröff: RdW 1991,333 = WBl 1991,295 = ecolex 1991,638

Schlagworte

SW: Zahlungsart, Zahlungsweise, Zahlungsort, Erfüllungsort, Vorenthalten, Schmälerung, Angestellte, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Lohn, Entgelt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029146

Dokumentnummer

JJR_19910508_OGH0002_009OBA00073_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten