Norm
ABGB §451 CRechtssatz
Die Verständigung des Drittschuldners von der vor Konkurseröffnung vereinbarten Verpfändung oder Sicherungsabtretung kann auch während des anhängigen Konkurses mit Wirksamkeit für die Zeit nach seiner Aufhebung (und damit rangwahrend) erfolgen. Im Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses treten die Wirkungen der Drittschuldnerverständigung ein, ohne daß es einer nochmaligen Verständigung bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011